Dokument-ID: 807935

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 48. Inbetriebnahme von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential

idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016

Soweit die zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, dürfen druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit hohem Gefahrenpotential nach Aufstellung gemäß § 46 und Vorliegen der für das Inverkehrbringen erforderlichen Kennzeichnung und Dokumentation probeweise, nach Durchführung der ersten Betriebsprüfung endgültig in Betrieb genommen werden.