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Vorschrift
Druckgerätegesetz
§ 47. Druckprüfung
idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Druckprüfungen sind in der Regel als hydrostatischer Druckversuch durchzuführen. Druckprüfungen dürfen in begründeten Fällen unabhängig vom Gefahrenpotential mit Ausnahme von Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential nur im Einvernehmen mit der Konformitätsbewertungs- oder Inspektionsstelle gemäß § 18 Abs. 1 und 3 oder § 19 Abs. 1 und 2 mit anderen geeigneten Flüssigkeiten als Wasser oder mit verdichteten Gasen erfolgen, wenn zuvor zusätzliche Maßnahmen wie zerstörungsfreie Prüfungen oder andere gleichwertige Verfahren angewendet werden und sichergestellt ist, dass dabei Gefahren für Leben und Gesundheit oder fremdes Eigentum nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen werden können.
(2) Eine Stelle, die Druckprüfungen mit anderen geeigneten Flüssigkeiten als Wasser oder mit verdichteten Gasen überwacht, muss über Personal verfügen und es dafür einsetzen, welches das entsprechende Wissen zur fundierten Bewertung der mit solchen Druckprüfungen zusammenhängenden Risiken und dabei erforderlichen Maßnahmen hat. Bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential ist eine Risikoanalyse durchzuführen. Diese und die Ergebnisse der Druckprüfung sind geeignet zu dokumentieren.
(3) Sind für solche Druckprüfungen Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die außerhalb der Verfügungsgewalt von Eigentümer oder Betreiber liegen, ist vor der Durchführung der Prüfung die Zustimmung der für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörde einzuholen.