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Vorschrift
Druckgerätegesetz
7. Abschnitt
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
§ 46. Aufstellung von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential
idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit hohem Gefahrenpotential (§ 52 Z 7) müssen derart aufgestellt und erforderlichenfalls verankert sein, dass keine die Betriebssicherheit gefährdenden Verlagerungen oder Neigungen eintreten können. Sie sind ferner derart aufzustellen, dass ihre Bedienung, Wartung und Prüfung mit der nötigen Leichtigkeit möglich ist und auch im Falle von Undichtheiten oder Funktionsstörungen eine Gefährdung von Personen möglichst hintangehalten wird.
(2) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 bei denen auf Grund des Mediums, des Betriebsdruckes, der Betriebstemperatur, des Rauminhaltes oder der Bauart im Falle von Undichtheiten oder Funktionsstörungen hohe Gefährdungen auftreten würden, sind in hiefür vorgesehenen und geeigneten Baulichkeiten oder im Freien aufzustellen. Im Freien hat die Aufstellung innerhalb einer Schutzzone zum Schutz vor den oben genannten Gefährdungen zu erfolgen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen, ausgenommen des Bedienungspersonals, dient und in der sich keine öffentlichen Verkehrswege befinden dürfen. Zu benachbarten Verkehrsflächen, Anlagen oder Gebäuden sind hinreichende Sicherheitsabstände zur Verminderung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall, insbesondere im Brandfall, einzuhalten. Schutzzonen und Sicherheitsabstände können durch bauliche Maßnahmen verringert werden, wenn diese zumindest das gleiche Schutzniveau gewährleisten. Schutzzonen und Sicherheitsabstände dürfen sich nicht auf Nachbargrundstücke erstrecken.