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Dokument-ID: 807958
Vorschrift
Druckgerätegesetz
§ 68. Strafbestimmungen
idF BGBl. I Nr. 140/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.09.2024
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit einer Geldstrafe- bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
- druckführende Geräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen den Bestimmungen des § 51 wieder in Betrieb nimmt;
- beim Füllen von druckführenden Geräten den § 49 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 52 missachtet;
- Druckprüfungen nicht gemäß § 47 durchführt;
- als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten den Pflichten gemäß § 13 oder § 14 nicht nachkommt;
- Bestimmungen gemäß § 46 und die hierzu erlassenen Verordnungsbestimmungen gemäß § 52 über die Aufstellung von druckführenden Geräten nicht einhält;
- druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 hinsichtlich des Inverkehrbringens entsprechen;
- seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder 7 der EU-Marktüberwachungsverordnung, soweit sie druckführende Geräte betreffen, zuwiderhandelt;
- bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer
- druckführende Geräte entgegen den Bestimmungen des § 50 oder § 62 in Betrieb nimmt;
- als Wirtschaftsakteur einer Anordnung gemäß § 40 zuwiderhandelt;
- als Eigentümer oder Betreiber von druckführenden Geräten deren wiederkehrende Untersuchung gemäß den §§ 53 bis 60 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst.