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Dokument-ID: 807959
Vorschrift
Druckgerätegesetz
§ 69. Vollziehung
idF BGBl. I Nr. 140/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.09.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
- hinsichtlich der §§ 21, 24 bis 27, 30 bis 34, 37 bis 43 und 45, unbeschadet der Z 2 bis 5, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, jede bzw. jeder innerhalb ihres bzw. seines Wirkungsbereiches,
- hinsichtlich des § 39 Abs. 3 und 4, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Z 1,
- hinsichtlich des § 40 Abs. 7 und 9, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Z 1,
- hinsichtlich des § 40 Abs. 8, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Z 1,
- hinsichtlich des § 40a Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- hinsichtlich des § 65 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,
- im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
(BGBl. I Nr. 140/2024)