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Vorschrift
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
§ 33. Signale
idF BGBl. I Nr. 123/2004 | Datum des Inkrafttretens 16.11.2004
(1) Die Verständigung mit dem Taucher hat durch ein Telefongerät zu erfolgen. Bei Ausfall der Sprechverbindung oder in Notfällen sind Zeichen mit der Sicherheitsleine zu geben. Die Sicherheitsleine muß so fest sein, daß sie bei Belastung mit 500 kp nicht reißt; entspricht das Telefonkabel dieser Forderung, so kann es auch als Sicherheitsleine verwendet werden.
(2) Zur Verständigung mittels Sicherheitsleine sind jedenfalls folgende Signale zu verwenden:
Zahl der Züge: | Bedeutung: |
1 | „Halt!“ |
2 | „Weniger Luft!“ |
3 | „Mehr Luft!“ |
4 | „Fertig zum Auftauchen!“ |
Rütteln | Notsignal, „Auftauchen!“ |
(3) Außer den im Abs. 2 angeführten Signalen können auch noch andere angewendet werden, wenn diese besonders vereinbart wurden.
(4) Nächst dem Standplatz der Signalperson muß in einem deutlich sichtbaren Anschlag die Bedeutung der auf der Tauchstelle nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommenden Signale angegeben sein.
(5) Die Signalperson und der Taucher haben durch Abgabe jedes von ihnen empfangenen Signales zu bestätigen, daß sie dieses richtig verstanden haben.