Aktuelle Fachinformationen, Arbeitshilfen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Arbeitssicherheit Profi
Themen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Gefahrenverhütung
- Information, Unterweisung, Beteiligung
- Behörden und Verfahren
-
Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
- Ausstattung der Gebäude
- Verkehrswege und Fluchtwege
- Arbeitsräume
- Brandschutz und Explosionsschutz
- Sicherung von Gefahrenbereichen
- Lagerungen
- Nichtraucherschutz
- Behindertengerechte Gestaltung
- Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
- Information der ArbeitnehmerInnen
-
Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
- Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten
- Schutzmaßnahmen
- Sicherheitskommunikation
- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
- Aufzüge und Hebeanlagen
- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Physikalische Einwirkungen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
- Bildschirmarbeit
- Persönliche Schutzausrüstung
- Elektrische Anlagen
- Sicherheit in Lager und Logistik
- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
- Tagbauarbeiten
- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
- Untertagebauarbeiten
- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
- Brandschutz
-
Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
- Erd- und Felsarbeiten
- Gerüste
- Dacharbeiten und Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
-
Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
- Grundlagen zur Evaluierung psychischer Belastung
- Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
- Virtual Reality in der Arbeitssicherheit
- Gesunde Raumluft
- Psychische Erkrankungen
- Gesundheit im Betrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsmanagement
- Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Betriebliches Übergangsmanagement
- Wirksam kommunizieren im Arbeitsschutz
- Materialien
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
§ 34. Vorbereitung zum Tauchen
idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Als Arbeitsbasis für die Tauchergruppe ist eine feste Plattform oder ein geeignetes, sicher verheftetes Taucherfahrzeug zu verwenden. Die Arbeitsbasis muß sich möglichst nahe der Arbeitsstelle des Tauchers befinden; sie darf gleichzeitig zu anderen Arbeiten nicht benützt werden. Die Arbeitsbasis muß ausreichend tragfähig und so groß sein, daß die Tauchergruppe mit sämtlichen Geräten darauf untergebracht werden kann und in der Lage ist, ihre Arbeiten sicher auszuführen. In Gewässern mit Schiffsverkehr muß das Taucherfahrzeug, beim Tauchen vom Ufer aus die Tauchstelle entsprechend den schiffahrtspolizeilichen Vorschriften gekennzeichnet sein. Bei einer Strömungsgeschwindigkeit von mehr als 1 m/s müssen zum Schutz des Tauchers Maßnahmen getroffen werden, durch die ein den Arbeitsverhältnissen angepaßter Strömungsschutz erreicht wird.
(2) Auf jeder Tauchstelle muß eine für das Absteigen des Tauchers geeignete Leiter vorhanden sein, die bei Wassertiefen bis zu zwei Metern bis auf den Grund, bei größeren Wassertiefen mindestens zwei Meter unter die Wasseroberfläche reichen muß. Für das Absteigen des Tauchers muß ein Grundtau verwendet werden, sofern der Taucher nicht die Möglichkeit hat, sich auf andere Weise sicher festzuhalten.
(3) Bei Taucherarbeiten in Gewässern mit Schiffsverkehr ist auf die in Betracht kommenden Schiffahrtsvorschriften Bedacht zu nehmen. Wird zu solchen Arbeiten ein Wasserfahrzeug verwendet, so muß auf diesem, soweit dies nach den genannten Vorschriften erforderlich ist, ein Schiffahrtskundiger anwesend sein.
(4) Während des Tauchens muß ständig ein Rettungsboot bereitstehen, sodaß dem Taucher im Notfall beim Erreichen der Oberfläche Hilfe geleistet werden kann. Werden Taucherarbeiten in einer Entfernung von mehr als 50 m vom Ufer ausgeführt, so muß ein motorisch angetriebenes Boot bereitstehen; durch eine geeignete Schutzvorrichtung muß eine Verletzung des Tauchers durch die Antriebsschraube dieses Bootes verhindert werden.
(5) Bei Tauchtiefen von mehr als 10 m ist dafür zu sorgen, daß ein Arzt leicht erreichbar ist; Name, Adresse und Fernsprechnummer dieses Arztes, nötigenfalls auch die Art, wie die Verständigung mit diesem möglich ist, müssen einem Aushang im Bereich der Tauchstelle zu entnehmen sein. Dieser Arzt muß mit den Symptomen der Tauchererkrankung sowie mit den Maßnahmen zu deren Verhütung und Behandlung vertraut sein.