Dokument-ID: 063165

Vorschrift

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Versorgung mit Atemgas

idF BGBl. I Nr. 123/2004 | Datum des Inkrafttretens 16.11.2004

(1) Dem Taucher ist reines Atemgas zuzuführen. Es ist darauf zu achten, daß angesaugte Luft durch Einwirkungen in der Nähe der Ansaugstelle nicht verunreinigt wird; nötigenfalls ist die angesaugte Luft zu reinigen. Die verdichtete Luft muß vor der Weiterleitung von Öl gereinigt und entsprechend gekühlt werden; sie muß möglichst trocken sein. Bei Versorgung des Tauchers mit Atemgas aus Druckluftflaschen dürfen nur solche Flaschen verwendet werden, die mit der Bezeichnung „Atemluft“ versehen sind.

(2) Reiner Sauerstoff darf als Atemgas nicht verwendet werden. Bei einer Tauchtiefe von mehr als 60 m darf nur Atemgas in einer vom Bundesminister für soziale Verwaltung für den Einzelfall bewilligten Zusammensetzung verwendet werden.

(3) Für die Versorgung des Tauchers mit Atemgas müssen zwei voneinander unabhängige, ständig einsatzbereite Einrichtungen vorhanden sein, sodaß bei Ausfall einer Einrichtung die Versorgung des Tauchers mit Atemgas nicht unterbrochen wird. Bei Tauchtiefen bis 5 m dürfen zwei von Hand betätigte Pumpen verwendet werden; bei größeren Tauchtiefen bis zu 20 m darf die zweite Einrichtung eine Handpumpe sein. Bei Tauchtiefen von mehr als 5 m muß die Versorgung des Tauchers mit Atemgas über ein automatisches Regulierventil erfolgen.

(4) Die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person hat darauf zu achten, daß der Taucher gleichmäßig und ausreichend mit Atemgas versorgt wird; die Zufuhr von Atemgas muß der Tauchtiefe angepaßt werden. Die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person muß nachweislich eine geeignete Ausbildung mit Erfolg absolviert haben. Diese Ausbildung muß dem Umfang ihrer Tätigkeit entsprechen und sich insbesondere auf die Geräte für die Versorgung des Tauchers mit Atemgas erstreckt haben. Sie muß mit der Arbeitsweise der Geräte vertraut sein, die von ihr zu bedienen und zu überwachen sind.

(5) Die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person muß die Anlage zur Versorgung des Tauchers mit Atemgas auf deren ordnungsgemäße Funktion überwachen.

(6) Solange sich der Taucher im geschlossenen Taucheranzug befindet, darf die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person keine andere Tätigkeit ausüben; Handpumpen müssen ruhig und gleichmäßig bedient werden.