Aktuelle Fachinformationen, Arbeitshilfen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Arbeitssicherheit Profi
Themen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Gefahrenverhütung
- Information, Unterweisung, Beteiligung
- Behörden und Verfahren
-
Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
- Ausstattung der Gebäude
- Verkehrswege und Fluchtwege
- Arbeitsräume
- Brandschutz und Explosionsschutz
- Sicherung von Gefahrenbereichen
- Lagerungen
- Nichtraucherschutz
- Behindertengerechte Gestaltung
- Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
- Information der ArbeitnehmerInnen
-
Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
- Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten
- Schutzmaßnahmen
- Sicherheitskommunikation
- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
- Aufzüge und Hebeanlagen
- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Physikalische Einwirkungen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
- Bildschirmarbeit
- Persönliche Schutzausrüstung
- Elektrische Anlagen
- Sicherheit in Lager und Logistik
- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
- Tagbauarbeiten
- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
- Untertagebauarbeiten
- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
- Brandschutz
-
Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
- Erd- und Felsarbeiten
- Gerüste
- Dacharbeiten und Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
-
Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
- Grundlagen zur Evaluierung psychischer Belastung
- Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
- Virtual Reality in der Arbeitssicherheit
- Gesunde Raumluft
- Psychische Erkrankungen
- Gesundheit im Betrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsmanagement
- Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Betriebliches Übergangsmanagement
- Wirksam kommunizieren im Arbeitsschutz
- Materialien
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
§ 35. Versorgung mit Atemgas
idF BGBl. I Nr. 123/2004 | Datum des Inkrafttretens 16.11.2004
(1) Dem Taucher ist reines Atemgas zuzuführen. Es ist darauf zu achten, daß angesaugte Luft durch Einwirkungen in der Nähe der Ansaugstelle nicht verunreinigt wird; nötigenfalls ist die angesaugte Luft zu reinigen. Die verdichtete Luft muß vor der Weiterleitung von Öl gereinigt und entsprechend gekühlt werden; sie muß möglichst trocken sein. Bei Versorgung des Tauchers mit Atemgas aus Druckluftflaschen dürfen nur solche Flaschen verwendet werden, die mit der Bezeichnung „Atemluft“ versehen sind.
(2) Reiner Sauerstoff darf als Atemgas nicht verwendet werden. Bei einer Tauchtiefe von mehr als 60 m darf nur Atemgas in einer vom Bundesminister für soziale Verwaltung für den Einzelfall bewilligten Zusammensetzung verwendet werden.
(3) Für die Versorgung des Tauchers mit Atemgas müssen zwei voneinander unabhängige, ständig einsatzbereite Einrichtungen vorhanden sein, sodaß bei Ausfall einer Einrichtung die Versorgung des Tauchers mit Atemgas nicht unterbrochen wird. Bei Tauchtiefen bis 5 m dürfen zwei von Hand betätigte Pumpen verwendet werden; bei größeren Tauchtiefen bis zu 20 m darf die zweite Einrichtung eine Handpumpe sein. Bei Tauchtiefen von mehr als 5 m muß die Versorgung des Tauchers mit Atemgas über ein automatisches Regulierventil erfolgen.
(4) Die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person hat darauf zu achten, daß der Taucher gleichmäßig und ausreichend mit Atemgas versorgt wird; die Zufuhr von Atemgas muß der Tauchtiefe angepaßt werden. Die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person muß nachweislich eine geeignete Ausbildung mit Erfolg absolviert haben. Diese Ausbildung muß dem Umfang ihrer Tätigkeit entsprechen und sich insbesondere auf die Geräte für die Versorgung des Tauchers mit Atemgas erstreckt haben. Sie muß mit der Arbeitsweise der Geräte vertraut sein, die von ihr zu bedienen und zu überwachen sind.
(5) Die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person muß die Anlage zur Versorgung des Tauchers mit Atemgas auf deren ordnungsgemäße Funktion überwachen.
(6) Solange sich der Taucher im geschlossenen Taucheranzug befindet, darf die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person keine andere Tätigkeit ausüben; Handpumpen müssen ruhig und gleichmäßig bedient werden.