Dokument-ID: 063183

Vorschrift

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 50. Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Über jeden Arbeitnehmer, dessen Gesundheitszustand durch ärztliche Untersuchungen nach § 49 zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens enthalten:

  1. Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie Versicherungsnummer des Arbeitnehmers;
  2. Tag der Aufnahme der Beschäftigung mit Arbeiten in Druckluft oder als Taucher und Art dieser Beschäftigung;
  3. Beendigung dieser Beschäftigung;
  4. Name und Anschrift des ermächtigten Arztes;
  5. Tag der ärztlichen Untersuchung und Bescheinigung bzw Vermerk des ermächtigten Arztes über die Eignung.

(2) Die Eintragungen nach Abs. 1 Z 5 können entfallen, wenn hierüber eine schriftliche Mitteilung des ermächtigten Arztes oder des zuständigen Arbeitsinspektorates vorliegt.