Dokument-ID: 629814

Vorschrift

Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

idF BGBl. II Nr. 311/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2009, ergeben.