Dokument-ID: 218418

Vorschrift

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Meldepflichten

idF BGBl. II Nr. 210/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2013

Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden:

  1. Beginn und Beendigung der Ausbildungstätigkeit der Ausbildungseinrichtung,
  2. jede wesentliche Änderung zu den in § 5 Z 1 bis 4 angeführten Angaben.

(BGBl. II Nr. 210/2013)