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Vorschrift
Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO)
§ 8a. Sicherheitstechnische Betreuung für den untertägigen Bergbau
idF BGBl. II Nr. 342/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2002
(1) Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 ASchG nur eine Sicherheitsfachkraft bestellen, die eine mindestens sechs Monate dauernde betriebliche Tätigkeit im Bergbau nachweist. Bei Bestellung mehrerer betriebseigener oder externer Sicherheitsfachkräfte muss mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen.
(2) Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau ein sicherheitstechnisches Zentrum gemäß § 73 Abs. 1 Z 3 ASchG nur dann in Anspruch nehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Betreuung durch eine Sicherheitsfachkraft erfolgt, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.
(3) Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau die Leitung mehrerer betriebseigener Sicherheitsfachkräfte gemäß § 83 Abs. 6 ASchG nur einer Sicherheitsfachkraft übertragen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.