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Vorschrift
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
| Zeitabstände | |
1. | Krebserzeugende Arbeitsstoffe | 5 Jahre |
2. | Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 | 2 Jahre |
3. | Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen) | 4 Jahre |
4. | Nachtarbeit | 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr |
5. | Künstliche optische Strahlung | 2 Jahre |
6. | Elektromagnetische Felder | 5 Jahre (BGBl. II Nr. 179/2016) |
Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.
Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt § 6 Abs. 2a und 2b.
(BGBl. II Nr. 550/2020)