Dokument-ID: 213407

Vorschrift

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)

Inhaltsverzeichnis

2. WIEDERKEHRENDE UNTERSUCHUNG DER HÖRFÄHIGKEIT

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

  • Erkrankungen, die das Tragen von Gehörschutz zeitweilig oder dauernd behindern oder unmöglich machen (z. B. Gehörgangsekzem, Ohrfluss),
  • Tinnitus,
  • Einwirkung ototoxischer Substanzen (wie z. B. Blei, Cadmium, n-Hexan, Kohlenmonoxid, Kohlenstoffdisulfid, Mangan, Quecksilber, Styrol, Trichlorethylen, Toluol, Xylol, Zyanide).

b. Arbeitsanamnese:

Die Gesamtzahl der Lärmarbeitsjahre ist zu ermitteln.
Es ist gezielt zu fragen nach:

  • der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
  • technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
  • zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
  • dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
Es ist eine Beratung über das Hörvermögen durchzuführen, wobei das persönliche Audiogramm zu besprechen ist. Dabei ist auf die speziellen Schäden aufmerksam zu machen, die ohne gezielten Schutz durch Lärm entstehen können.

c. Befunderhebung:

Tonschwellenaudiogramm:
Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1.000, 2.000, 3.000, 4.000, 6.000 und 8.000 Hz zu prüfen.
Das Audiometer muss die Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.
Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muss wenigstens ein Zeitraum von 20 Minuten liegen.
Überschreitet die ermittelte Hörverlustkurve des besseren Ohres (bei einseitiger Lärmbelastung (durch ohrnahen Schall) wird das beschallte Ohr zur Beurteilung herangezogen) die zugehörige Grenzkurve der Schablone von Prof. Dr. F. Schwetz in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen in Richtung eines höheren Hörverlustes, ist eine vorzeitig wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit in zweieinhalb Jahren durchzuführen.
Ergibt die vorzeitige Untersuchung eine Progredienz, ist noch einmal eine vorzeitig wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit in zweieinhalb Jahren durchzuführen. Alle weiteren wiederkehrende Untersuchungen sind im Zeitabstand von fünf Jahren durchzuführen.

d. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt fünf Jahre.

(BGBl. II Nr. 26/2014)