Dokument-ID: 213412

Vorschrift

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)

Inhaltsverzeichnis

1. Einwirkung durch eindeutig als KREBSERZEUGEND EINGESTUFTE ARBEITSSTOFFE (§ 10 GKV)

Diese sonstigen besonderen Untersuchungen sind nur durchzuführen, wenn keine Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen sind.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

  • wiederholte schwere Infektionskrankheiten,
  • schlecht heilende Wunden,
  • ungewollte Gewichtsabnahme, Appetitlosigkeit,
  • chronischen Reizhusten, blutigen Auswurf,
  • länger andauernde Heiserkeit,
  • Blut im Harn,
  • Stuhlgang von wechselnder Konsistenz mit Blut- und Schleimbeimengungen,
  • immunsuppressive Therapie,
  • frühere therapeutische oder sonstige erhebliche Exposition durch ionisierende Strahlen,
  • frühere berufliche Belastung durch krebserzeugende Stoffe.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

  • der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
  • technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
  • zusätzlichen relevanten Belastungen,
  • dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen. Auf das Erfordernis der unbedingten Expositionsminimierung ist nachdrücklich hinzuweisen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:

  • Hauterscheinungen (Ekzeme, Hyperkeratosen, Ulzerationen, Pigmentstörungen, Naevi, Strahlenhaut),
  • Schleimhautveränderungen von Mund, Rachen und Nase (Nasenspekulum),
  • Lymphknotenschwellungen.

Blut:

  • CRP
  • Blutbild (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)

d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt fünf Jahre.

(BGBl. II Nr. 26/2014)