Dokument-ID: 272919

Vorschrift

Grenzwerteverordnung 2021 (GKV 2021)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe

§ 10. Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen

idF BGBl. II Nr. 288/2017 | Datum des Inkrafttretens 25.10.2017

(1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

  1. in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder
  2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen. (BGBl. II Nr. 288/2017)

(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

  1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und
  2. Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.