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Dokument-ID: 340946
Vorschrift
Grenzwerteverordnung 2021 (GKV 2021)
§ 10a. Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen
idF BGBl. II Nr. 288/2017 | Datum des Inkrafttretens 25.10.2017
(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
- in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) genannt sind oder
- nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen. (BGBl. II Nr. 288/2017)
(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:
- kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
- kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
- kann das Kind im Mutterleib schädigen,
- kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen,
- kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
(BGBl. II Nr. 429/2011)