Dokument-ID: 272928

Vorschrift

Grenzwerteverordnung 2021 (GKV 2021)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe

idF BGBl. II Nr. 253/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2001

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
  2. voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
  3. Art der Arbeitsvorgänge,
  4. Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,
  5. Angaben zur Exposition,
  6. beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.