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Vorschrift
Grenzwerteverordnung 2024 (GKV 2021)
3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Holzstaub
§ 16. Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert
idF BGBl. II Nr. 382/2020 | Datum des Inkrafttretens 03.09.2020
(1) § 15 gilt für alle Holzstäube.
(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:
- Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,
- Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen Atemschutz tragen und
- abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³, wenn es sich ausschließlich um Weichholzstaub (Stäube von Nadelhölzern) handelt. Für Hartholzstaub (Stäube von Laubhölzern) gilt ein TRK-Wert von 3 mg/m³ bis 17. Jänner 2023.
(BGBl. II Nr. 382/2020)
(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
- Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
- Tischbandsägemaschinen,
- Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
- Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
- Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
- Schleif- und Schwabbelböcke,
- Rundstabschleifmaschinen,
- Parkettschleifmaschinen und
- Handschleifmaschinen, sofern nicht Absaugung von Maschine und Schleiftisch erfolgt.
(4) Auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.
(BGBl. II Nr. 429/2011)