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Vorschrift
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009)
§ 14. Überprüfung von Fernüberwachungssystemen
idF BGBl. II Nr. 228/2014 | Datum des Inkrafttretens 18.09.2014
(1) (Anm. d. Red.: § 12 Abs. 2 entfällt gem. BGBl. II Nr. 228/2014)
(2) Sofern ein Fernüberwachungssystem besteht, müssen dessen technischen Einrichtungen durch eine auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte Prüfstelle überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Aufzugsbuch bzw. dem Hebeanlagenbuch beizufügen.
(3) (Anm. d. Red.: § 12 Abs. 3 entfällt gem. BGBl. II Nr. 228/2014)
(4) (Anm. d. Red.: § 12 Abs. 4 entfällt gem. BGBl. II Nr. 228/2014)
(BGBl. II Nr. 228/2014)