Dokument-ID: 145796

Vorschrift

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Maßregelungsverbot

idF BGBl. Nr. 599/1987 | Datum des Inkrafttretens 19.12.1987

(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten.

(2) Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nur verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 24 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vorgesehen ist. Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 13)