Dokument-ID: 1135125

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023

Alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

  1. über das Verhalten im Gefahrenfall (z. B. durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
  2. sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
  3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
  4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
  5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat gemäß § 195 LAG die Information in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen.