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Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)
§ 7. Türen und Tore
idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
- Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
- vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen,
- Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, sofern dadurch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden könnten,
- Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,
- Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist,
- durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und
- durchsichtige Teile von Türen und Toren
- aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
- gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
- dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und
- ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die Abs. 1 Z 7 oder Abs. 3 nicht entsprechen, in
- Niederösterreich, Salzburg, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
- Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
- Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994.