Dokument-ID: 1135110

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

  1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
  2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
  3. erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln

  1. weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen und
  2. mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen.

(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind

  1. so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen und
  2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.

(4) § 47 ist anzuwenden auf Lichtkuppeln und Glasdächer, die Abs. 3 Z 1 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 5 angeführten Zeitpunkten, in Wien mit Stichtag 1. Juli 2001, in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998 und in Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994.