Dokument-ID: 1135091

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären (LF VEXAT)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 128/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. Brennbare Arbeitsstoffe: hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Arbeitsstoffe im Sinne des § 223 Abs. 5 LAG sowie sonstige oxidierbare Arbeitsstoffe;
  2. Normalbetrieb: Zustand, bei dem Arbeitsmittel, elektrische Anlagen oder persönliche Schutzausrüstung innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden, einschließlich dem Ingang- und Stillsetzen;
  3. Vorhersehbare Störung: Zustand, bei dem Arbeitsmittel, elektrische Anlagen oder persönliche Schutzausrüstung vorhersehbar die bestimmungsgemäße Funktion nicht erbringen;
  4. Heißarbeiten: Arbeiten mit offenen Flammen oder Arbeiten, bei denen Funkenbildung oder ein Erhitzen von Teilen auf eine Temperatur von mehr als 80 % der Zündtemperatur eines brennbaren Arbeitsstoffes der explosionsfähigen Atmosphäre eintreten kann.

(2) Arbeitsmittel (§ 217 Abs. 1 und 2 LAG) im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere solche, die eigene potentielle Zündquellen aufweisen (z.B. Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996, elektrische Betriebsmittel) oder die in Verbindung mit Arbeitsvorgängen potentielle Zündquellen darstellen können (wie elektrostatische Entladungen oder mechanisch erzeugte Funken).