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Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären (LF VEXAT)
§ 3. Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche
idF BGBl. II Nr. 128/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023
(1) Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder aus einer anderen oxidativen Atmosphäre und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
(2) Bei Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten explosionsfähiger Atmosphären, sofern nicht der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordert, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die maximal erreichbare Flüssigkeitstemperatur, Verarbeitungstemperatur oder Umgebungstemperatur
- nicht mindestens 5° C unter der Temperatur des Flammpunktes liegt oder
- bei einem Gemisch, für das kein Flammpunkt bestimmt ist, nicht mindestens 15° C unter der Temperatur des niedrigsten Flammpunktes liegt oder
- beim Vernebeln oder Zerstäuben nicht mindestens 15° C unter der Temperatur des Flammpunktes liegt.
(3) Explosionsgefährdete Bereiche sind alle Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohenden Mengen auftreten können, sodass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich werden. Liegt über das Schüttgut bzw. Futtermittel ein Nachweis vor, dass keine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, entfallen die besonderen Schutzmaßnahmen. Dieser Nachweis kann auf Grund eines individuellen Gutachtens, aber auch auf Grund allgemein gültiger anerkannter Regeln der Technik für bestimmte Anlagentypen und Verwendungszwecke erfolgen. In diesem Fall sind dazu notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von explosionsfähigen Atmosphären und zur Zündquellenvermeidung einzuhalten. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären nicht in solchen Mengen zu erwarten sind, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt als nicht explosionsgefährdeter Bereich.
(4) Ein explosionsgefährdeter Bereich liegt jedenfalls dann vor, wenn 50 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) erreicht werden können, sofern nicht diese Verordnung oder der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordert.
(5) Werden Arbeitsvorgänge oberhalb der oberen Explosionsgrenze (OEG) durchgeführt, liegt ein explosionsgefährdeter Bereich dann vor, wenn die OEG unterschritten werden kann. Dabei sind insbesondere auch Ingangsetzen, Stillsetzen und vorhersehbare Störungen zu berücksichtigen.