Dokument-ID: 1088055

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 16
Allgemeine Regelungen zum Arbeitnehmerschutz

§ 151. Regelung durch Betriebsvereinbarung

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

  1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
  2. für die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.