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Dokument-ID: 1088163
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 222. Verordnungen über Arbeitsmittel
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung der §§ 217 bis 221 insbesondere näher zu regeln:
- Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel,
- eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel,
- die Prüfung von Arbeitsmitteln.