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Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
Unterabschnitt 20d
Arbeitsstoffe
§ 223. Allgemeine Bestimmungen
(1) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologische Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 224 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.
(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
- explosiven Stoffen oder Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),
- selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,
- organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.
(4) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.
(5) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
- oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
- oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
- oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
- oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);
- extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
- entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
- entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),
- entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),
- entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
- selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
- pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
- pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
- selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
- Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
- organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B;
- Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.
(6) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe,
- die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
- Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),
- Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
- Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
- Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
- Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
- Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
- Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
- Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),
- Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),
- Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);
- die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen;
- die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
- „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
- „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
- „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
(7) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisiken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
- Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
- Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
- Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
- Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
(8) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
- Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder
- auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).