Dokument-ID: 1088332

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

Unterabschnitt 23i
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

§ 346. Personelles Informationsrecht

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.