Dokument-ID: 177444

Vorschrift

Öffnungszeitengesetz 2003 (ÖffnungsZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Strafbestimmung

idF BGBl. I Nr. 62/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kundmacht, ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen. Übertretungen von Verordnungen nach § 5 Abs. 3 sind nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes zu bestrafen.

(BGBl. I Nr. 62/2007)