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Vorschrift
REACH-Verordnung (REACH-VO)
1 Allgemeine Angaben über den Registrierungspflichtigen
1.1 Registrierungspflichtiger
1.1.1 Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse
1.1.2 Kontaktperson
1.1.3 Gegebenenfalls Standorte der Betriebe des Registrierungspflichtigen, in denen der Stoff hergestellt oder verwendet wird
1.2 Gemeinsame Vorlage von Daten
Nach Artikel 11 oder 19 kann ein federführender Registrant Teile des Registrierungsdossiers im Namen anderer Registranten vorlegen. In diesem Fall nennt der federführende Registrant die übrigen Registranten und gibt für sie Folgendes an:
- Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse,
- die Teile des Registrierungsdossiers, die die anderen Registranten betreffen.
Gegebenenfalls sind die in dem vorliegenden Anhang und den Anhängen VII bis X genannten Nummern anzugeben. Jeder andere Registrant nennt seinerseits den federführenden Registranten, der in seinem Namen Daten vorlegt, und gibt für ihn Folgendes an
- Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse,
- die Teile des Registrierungsdossiers, die vom federführenden Registranten vorgelegt werden.
Gegebenenfalls sind die in dem vorliegenden Anhang und den Anhängen VII bis X genannten Nummern anzugeben.
1.3 Gemäß Artikel 4 benannter Dritter
1.3.1 Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse
1.3.2 Kontaktperson