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Vorschrift
REACH-Verordnung (REACH-VO)
2 Identifizierung des Stoffes
Die in diesem Abschnitt gemachten Angaben müssen zur eindeutigen Identifizierung des Stoffes ausreichend sein. Falls es technisch nicht möglich oder aus wissenschaftlicher Sicht unnötig ist, bestimmte nachstehend aufgeführte Angaben zu machen, so ist das ausreichend zu begründen.
2.1 Name oder andere Bezeichnung des Stoffes
2.1.1 Name(n) laut IUPAC-Nomenklatur oder andere internationale chemische Bezeichnung(en)
2.1.2 Andere Namen (allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung)
2.1.3 EINECS- oder ELINCS-Nummer (sofern vorhanden und sachdienlich)
2.1.4 CAS-Bezeichnung und CAS-Nummer (sofern vorhanden)
2.1.5 Sonstiger Identifizierungscode (sofern vorhanden)
2.2 Angaben zu Summen- und Strukturformel des Stoffes
2.2.1 Summen- und Strukturformel (einschließlich Smiles-Notation, sofern vorhanden)
2.2.2 Angaben zur optischen Aktivität und zum typischen Anteil von (Stereo-)Isomeren (falls zutreffend und sachdienlich)
2.2.3 Molekulargewicht oder Molekulargewichtsbereich
2.3 Zusammensetzung des Stoffes
2.3.1 Reinheitsgrad ( %)
2.3.2 Art der Verunreinigungen einschließlich Isomere und Nebenprodukte
2.3.3 Prozentanteil der wesentlichen Verunreinigungen
2.3.4 Art und Anteil (... ppm, .... %) etwaiger Zusatzstoffe (z. B. Stabilisatoren, Inhibitoren)
2.3.5 Spektraldaten (Ultraviolett-, Infrarot-, NMR-, Massenspektrografie)
2.3.6 Hochdruck-Flüssigchromatogramm, Gaschromatogramm
2.3.7 Beschreibung der Analysemethoden oder Angabe der bibliografischen Daten zur Identifizierung des Stoffes, gegebenenfalls auch zur Identifizierung der Verunreinigungen und Zusatzstoffe. Die Angaben müssen die Reproduktion der Methoden ermöglichen.