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Arbeitsstätten
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Arbeitsmittel
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- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
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Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Physikalische Einwirkungen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
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- Elektrische Anlagen
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- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
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- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
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- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
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Bauarbeiten
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- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
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- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
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Themen des Arbeitsschutzes
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Vorschrift
REACH-Verordnung (REACH-VO)
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen
idF ABl. L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 20.01.2007
Ein Hersteller oder Importeur oder gegebenenfalls ein nachgeschalteter Anwender kann für alle Verfahren nach Artikel 11 und Artikel 19, Titel III und Artikel 53, bei denen Gespräche mit anderen Herstellern, Importeuren oder gegebenenfalls nachgeschalteten Anwendern geführt werden, einen Dritten als Vertreter benennen, wobei er für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Verordnung in vollem Umfang verantwortlich bleibt. In diesen Fällen gibt die Agentur die Identität des Herstellers oder Importeurs oder nachgeschalteten Anwenders, der einen Vertreter benannt hat, anderen Herstellern, Importeuren oder gegebenenfalls nachgeschalteten Anwendern in der Regel nicht bekannt.