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Dokument-ID: 060382
Titel II
Kapitel 1
Artikel 5
Vorschrift
REACH-Verordnung (REACH-VO)
Titel II
Registrierung von Stoffen
Kapitel 1
Allgemeine Registrierungspflicht und Informationsanforderungen
Artikel 5
Ohne Daten kein Markt
idF ABl. L 353/2008 | Datum des Inkrafttretens 20.01.2009
Vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 21 und 23 dürfen Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen nur dann in der Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Titels, soweit vorgeschrieben, registriert wurden.