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Dokument-ID: 1077130
2. Abschnitt
Vorschrift
Radonschutzverordnung (RnV)
2. Abschnitt
Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr
§ 10. Informations- und Aufbewahrungspflichten
idF BGBl. II Nr. 470/2020 | Datum des Inkrafttretens 10.11.2020
(1) Die Information der betroffenen Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 StrSchG 2020 hat nachweislich zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:
- die Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
- die Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz und der Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte,
- die ergriffenen Radonschutzmaßnahmen sowie
- erforderlichenfalls Verhaltensregeln für die Arbeitskräfte.
(2) Die verantwortliche Person hat die Nachweise über die Informationen gemäß Abs. 1 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
(3) Sollten Verhaltensregeln gemäß Abs. 1 Z 4 erforderlich sein, hat die ermächtigte Überwachungsstelle, die die Dosisabschätzung durchgeführt hat, die verantwortliche Person bei der Erarbeitung solcher Verhaltensregeln zu unterstützen.