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Dokument-ID: 1077131
Vorschrift
Radonschutzverordnung (RnV)
§ 11. Periodische Wiederholung der Dosisabschätzung
idF BGBl. II Nr. 470/2020 | Datum des Inkrafttretens 10.11.2020
Die verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, an denen der Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten wird, aber die Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, die Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte alle fünf Jahre wiederholen zu lassen und die Ergebnisse an die zuständige Behörde zu übermitteln.