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Vorschrift
Radonschutzverordnung (RnV)
3. Abschnitt
Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs Millisievert pro Jahr
§ 12. Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition
idF BGBl. II Nr. 470/2020 | Datum des Inkrafttretens 10.11.2020
(1) Für die Summe der jährlichen beruflichen Exposition einer Arbeitskraft aus geplanten Expositionssituationen gelten die in Abs. 2 festgelegten Grenzwerte.
(2) Der Grenzwert der effektiven Dosis für die berufliche Exposition gemäß Abs. 1 beträgt 20 Millisievert für ein einzelnes Jahr. Es ist jedoch eine Dosis von bis zu 50 Millisievert für ein einzelnes Jahr zulässig, sofern die durchschnittliche Jahresdosis in fünf aufeinanderfolgenden Jahren – einschließlich der Jahre, in denen der Grenzwert überschritten wurde – 20 Millisievert nicht überschreitet.
(3) Überschreitet im Laufe eines Jahres die effektive Dosis einer Arbeitskraft den Wert von 20 Millisievert, hat die verantwortliche Person unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen und ihr in einem schriftlichen Bericht die Ursachen für diese Überschreitung mitzuteilen und darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, damit für die betreffende Arbeitskraft die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 2 sichergestellt wird.
(4) Kommt die zuständige Behörde nach Prüfung des Berichtes gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 2 für die betreffende Arbeitskraft nicht sichergestellt werden kann, hat sie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte vorzuschreiben.
(5) Falls für die Expositionssituationen, aus denen eine Überschreitung gemäß Abs. 3 resultiert, unterschiedliche Behörden zuständig sind,
- bestehen die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 gegenüber allen zuständigen Behörden;
- haben sich die zuständigen Behörden hinsichtlich der Prüfung und allfälliger Vorschreibungen gemäß Abs. 4 untereinander abzustimmen.