Dokument-ID: 1077149

Vorschrift

Radonschutzverordnung (RnV)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 2

Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden

zu § 5

Messort:

Die Radonkonzentration ist in den beiden meistgenützten Aufenthaltsräumen einer Wohneinheit zu messen.

Messdauer:

Die Messdauer hat mindestens sechs Monate zu betragen.

Die Messung hat mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April zu erfolgen.

Ergebnis:

Als Radonkonzentration für einen Aufenthaltsraum gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer.

Referenzwertvergleich:

Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 ist der arithmetische Mittelwert der Radonkonzentrationen der beiden Aufenthaltsräume ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.