Dokument-ID: 031781

Vorschrift

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung-Verordnung (B-KennV)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Übergangsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 414/1999 | Datum des Inkrafttretens 30.10.1999

(1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen ab 1. März 2000 der Darstellung nach Anhang 1 der KennV entsprechen.

(2) Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 1 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.