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Dokument-ID: 060980
Vorschrift
Sprengarbeitenverordnung (SprengV)
§ 4. Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen
idF BGBl. II Nr. 358/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2004
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
- während der Sprengarbeiten nur die dabei beteiligten Personen an der Sprengstelle anwesend sind,
- alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen Kenntnis über die Bedeutung der Sprengsignale und über die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen haben,
- Sprengladungen möglichst nur zu bestimmten, im Vorhinein festgesetzten Sprengzeiten, wie zu Beginn der Pausen, zu Schichtende oder außerhalb der Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer/innen, abgetan werden,
- Sprengladungen nur dann abgetan werden, wenn der Gefahrenbereich zuverlässig überwacht wird,
- Sprengbefugte die Sprenggehilfen/gehilfinnen vor der erstmaligen Durchführung von Sprengarbeiten sowie anschließend in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, über die sichere Durchführung der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 4 nachweislich unterweisen.
(2) Mit der Absicherung des Gefahrenbereiches sind nur geeignete, verlässliche und von Sprengbefugten nachweislich unterwiesene Personen zu beschäftigen.