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Dokument-ID: 060992
Vorschrift
Sprengarbeitenverordnung (SprengV)
§ 14. Zündung mit Sicherheitsanzündschnur
idF BGBl. II Nr. 368/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
Es ist für folgende Vorkehrungen zu sorgen:
- Die Länge der Sicherheitsanzündschnur ist so zu bemessen, dass rechtzeitig eine Deckung aufgesucht oder der Gefahrenbereich verlassen werden kann, jedenfalls aber so, dass die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur mindestens zwei Minuten beträgt.
- Während des Verbindens von Sprengkapseln mit Sicherheitsanzündschnüren ist ein Abstand von mindestens fünf Metern zu anderen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln einzuhalten. Dieser Abstand zu Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln kann verringert werden, wenn durch geeignete, insbesondere technische, Maßnahmen sichergestellt wird, dass auch bei unbeabsichtigter Umsetzung der Sprengkapsel keine Gefahr bringende Einwirkung auf Arbeitnehmer/innen, Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel entstehen kann. Geeignete Maßnahmen sind in einer schriftlichen Betriebsanweisung festzulegen. Für ihre Einhaltung ist zu sorgen. (BGBl. II Nr. 368/2023)
- Zum Herstellen der Verbindung sind nur geeignete Werkzeuge, wie Sicherheitsanwürgezangen, zu verwenden, die auch im Falle einer unbeabsichtigten Detonation der Sprengkapsel während des Anwürgevorganges Schutz gegen Verletzungen gewährleisten.
- Die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur ist von dem/der Sprengbefugten bei fortlaufender Verwendung mindestens einmal monatlich, ansonsten vor jeder erneuten Verwendung, zu prüfen.
Sicherheitsanzündschnüre dürfen nur mit Anzündgeräten und Anzündmitteln gezündet werden, die für den Einsatzzweck geeignet sind. Insbesondere
müssen Anzündgeräte und Anzündmittel gegen äußere Einflüsse wie Schlag, Stoß, Vibrationen und Kälte resistent sein,
muss die Verbindung zur Sicherheitsanzündschnur gegen Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein,
darf der Anzündvorgang nicht versehentlich auslösbar sein und
muss eine sichere Zündung erfolgen.
(BGBl. II Nr. 368/2023)