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Vorschrift
Sprengarbeitenverordnung (SprengV)
§ 23. Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen)
idF BGBl. II Nr. 358/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2004
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Konzentration brandgefährlicher Gase im Bereich der Sprengstelle sowie im Aufstellungsbereich der Zündanlage vor Aufnahme der Sprengarbeit und unmittelbar vor der Sprengung gemessen wird.
(2) Sofern Messungen gemäß Abs. 1 eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als zehn Prozent der unteren Explosionsgrenze ergeben, haben die Arbeitgeber/innen in Zusammenarbeit mit den Sprengbefugten besondere Schutzmaßnahmen, wie die Verbesserung der Bewetterung und kontinuierliche Messungen, festzulegen.
(3) Sofern die Messungen eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als 50 % der unteren Explosionsgrenze ergeben, dürfen Arbeitnehmer/innen mit Sprengarbeiten nicht beschäftigt werden.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in Kohlenstaub gefährdeten Bereichen
- zur Sprengarbeit nur wettersichere Sprengstoffe verwendet werden,
- beim Herstellen von Sprengladungen besondere Sorgfalt angewendet wird, um dem Ausblasen vorzubeugen,
- Sprengladungen außerhalb von Bohrlöchern nicht abgetan werden.
(5) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Sprengarbeiten nur beschäftigt werden, wenn der Kohlenstaub im Umkreis von wenigstens 20 m um die Sprengstelle unschädlich gemacht wird. Kann vorhandener Kohlenstaub nicht völlig unschädlich gemacht werden, so ist die Durchführung von Sprengarbeiten, auch bei Verwendung wettersicherer Sprengstoffe, nur gestattet, wenn bei Vorhandensein brandgefährlicher Gase deren Konzentration nicht über zehn Prozent der unteren Explosionsgrenze liegt.