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Dokument-ID: 061006
Vorschrift
Sprengarbeitenverordnung (SprengV)
§ 26. Abbruchsprengungen
idF BGBl. II Nr. 368/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1)Es ist dafür zu sorgen, dass
- der/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß § 3 Abs. 2) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltenden Fassung, beigezogen wird, (BGBl. II Nr. 368/2023)
- dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß § 5 Abs. 3 beigelegt ist,
- diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen.
(2)Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.