Dokument-ID: 149688

Vorschrift

Tagbauarbeitenverordnung (TAV)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

idF BGBl. II Nr. 416/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

Die Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des ASchG, die folgenden Tätigkeiten dienen:

  1. Aufsuchen oder Gewinnen fester mineralischer Rohstoffe obertage,
  2. Aufbereiten dieser mineralischen Rohstoffe obertage in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z 1,
  3. Tätigkeiten im Zuge des Betreibens, der Instandhaltung und Wartung von untertägigen und unterirdischen Förderanlagen und -einrichtungen (z.B. Sturzschächte und Förderstrecken, unterirdische Abzugseinrichtungen und Tunnel) in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z 1 und 2.