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Dokument-ID: 149689
Vorschrift
Tagbauarbeitenverordnung (TAV)
§ 2. Begriffsbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 416/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011
Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
- Tagbau: Teil einer Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, in dem mineralische Rohstoffe obertage gewonnen werden,
- Tagbauzuschnittsparameter: Parameter, die die Gestaltung (geometrische Ausformung) eines Tagbaues bestimmen, wie die Breite von Etagen, Orientierung, Neigung und Höhe von Tagbauböschungen, Längs- und Quergefälle von Etagen sowie Auffahrts- und Verbindungsrampen,
- Etagen: horizontale bis schwach geneigte Flächenelemente,
- Arbeitsetagen: Etagen, auf denen sich Arbeitsplätze oder Verkehrswege befinden,
- Tagbauböschungen: künstlich geschaffene, geneigte oder senkrecht stehende Flächenelemente, die bei der Gewinnung entstehen oder durch ein Verkippen oder ein Verhalden gebildet werden,
- Böschungssystem: ein aus mehreren räumlich zusammenhängenden Tagbauböschungen gebildetes System mit den dazugehörigen Etagen,
- tagbauspezifische Gefahrenbereiche: jene Bereiche eines Tagbaues, insbesondere auf Arbeitsetagen, in denen Gefahren wie Absturz, Herabfallen von Gestein, Verschüttet werden oder Ertrinken, bestehen.