Dokument-ID: 874035

Vorschrift

VO über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

Inhaltsverzeichnis

II. ALLGEMEINE FUNKTIONSMERKMALE DES KONTROLLGERÄTS

Das Gerät muss folgende Angaben aufzeichnen:

  1. die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke,
  2. die Geschwindigkeit des Fahrzeugs,
  3. die Lenkzeit,
  4. die sonstigen Arbeits- und die Bereitschaftszeiten,
  5. die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten,
  6. das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses,
  7. für elektronische Kontrollgeräte, welches Geräte sind, die durch elektrisch übertragene Signale des Geschwindigkeits- und Weggebers betrieben werden, jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes (ausgenommen die Beleuchtung), der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber.

Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb zwei Fahrer eingesetzt werden, muss das Kontrollgerät so beschaffen sein, dass die unter Absatz 1 Nummern 3, 4 und 5 aufgeführten Zeitgruppen für diese Fahrer des Fahrpersonals gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Schaublättern aufgezeichnet werden können.