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Vorschrift
VO über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr
I. PRÜFZEICHEN
1. | Das Prüfzeichen besteht
|
Belgien | 6, |
Bulgarien | 34, |
Tschechische Republik | 8, |
Dänemark | 18, |
Deutschland | 1, |
Estland | 29, |
Irland | 24, |
Griechenland | 23, |
Spanien | 9, |
Frankreich | 2, |
Kroatien | 25, |
Italien | 3, |
Zypern | CY, |
Lettland | 32, |
Litauen | 36, |
Luxemburg | 13, |
Ungarn | 7, |
Malta | MT, |
Niederlande | 4, |
Österreich | 12, |
Polen | 20, |
Portugal | 21, |
Rumänien | 19, |
Slowenien | 26, |
Slowakei | 27, |
Finnland | 17, |
Schweden | 5, |
Vereinigtes Königreich | 11, |
angebracht ist, und |
|
|
| ||
2. | Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes, auf jedem Schaublatt und auf jeder Fahrtenschreiberkarte angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein. | ||
3. | Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden • [Fußnote: Diese Zahlen sind nur beispielhaft.] • [Fußnote: Diese Zahlen sind nur beispielhaft.] |