Dokument-ID: 1131026

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Ausmaße explosionsgefährdeter Bereiche

idF BGBl. II Nr. 45/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023

Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in den §§ 16 bis 19 festgelegten Ausmaße.