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Vorschrift
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)
16. Einwirkung durch XYLOLE
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
- chronisch entzündliche Hauterkrankungen,
- ausgeprägte chronische konjunktivale Reizerscheinungen,
- sowie auf Beschwerden im Bereich des zentralen und des peripheren Nervensystems wie:
- Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, leichte Ermüdbarkeit,
- Merkfähigkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen, Farbsehstörungen,
- Herzklopfen, Zittern in den Händen, Schweißausbrüche,
- Appetitlosigkeit, Übelkeit, sonstige Magen-Darmbeschwerden,
- Alkoholintoleranz.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
- der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
- technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
- zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
- dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende eines Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- Spezifisches Gewicht
- Methylhippursäure
Für die Methylhippursäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Methylhippursäure: 1,5 g/l
Bei wiederholten Überschreitungen des Grenzwertes im Harn ist zusätzlich Xylol im Blut am Ende eines Arbeitstages zu bestimmen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
Grenzwert:
Xylol: 1000 µg/l Blut (= 1 mg/l Blut)
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der Grenzwerte im Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Xylole verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
erheblichen Störungen im Bereich des zentralen und peripheren Nervensystems.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
- ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
- drei Monate.
(BGBl. II Nr. 26/2014)